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Der Handwerker hat gepfuscht – wer bezahlt jetzt den Schaden?

Die Fliesen sind schief verlegt, das Dach ist undicht oder die neue Wand weist bereits Risse auf. Wer nach einer Handwerkerleistung einen solchen Schaden entdeckt, steht schnell vor der Frage: Wer muss für die Beseitigung bezahlen?

Nicht jeder handwerkliche Fehler muss vom Auftraggeber selbst bezahlt werden. Entscheidend ist, ob die Leistung mangelhaft ist und welche Rechte Ihnen aus dem Vertrag zustehen.

Nach § 633 BGB muss der Unternehmer das vereinbarte Werk grundsätzlich frei von Sach- und Rechtsmängeln herstellen. Ein Mangel kann insbesondere vorliegen, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wurde oder sich das Werk nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet.

Wann liegt ein Handwerkerfehler vor?

Ein Fehler kann beispielsweise vorliegen, wenn:

  • Materialien falsch verarbeitet wurden
  • Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden
  • vereinbarte Leistungen fehlen
  • Bauteile falsch eingebaut wurden
  • Schäden durch die Arbeiten entstanden sind
  • das Ergebnis deutlich von der vereinbarten Leistung abweicht

Entscheidend ist immer der konkrete Auftrag. Was vereinbart wurde, lässt sich häufig aus dem Vertrag, Angebot, der Leistungsbeschreibung oder anderen Unterlagen feststellen.

Muss der Handwerker den Fehler kostenlos beheben?

Wenn ein Mangel vorliegt, können dem Auftraggeber verschiedene Rechte zustehen.

Dazu gehört zunächst grundsätzlich die Nacherfüllung. Der Unternehmer kann den Mangel beseitigen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein neues Werk herstellen. Die erforderlichen Kosten der Nacherfüllung trägt grundsätzlich der Unternehmer.

Das bedeutet: Sie sollten nicht vorschnell selbst einen anderen Handwerker beauftragen.

Was sollte ich bei einem Handwerkerfehler tun?

Dokumentieren Sie den Mangel möglichst genau.

Hilfreich sind:

  • Fotos und Videos
  • Vertrag und Angebot
  • Rechnungen
  • Abnahmeprotokolle
  • Nachrichten mit dem Handwerker
  • Gutachten oder Stellungnahmen
  • Dokumentation des entstandenen Schadens

Anschließend sollte der Handwerker schriftlich über den Mangel informiert werden.

In vielen Fällen sollte ihm zunächst eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden.

Was passiert, wenn der Handwerker nichts macht?

Reagiert der Handwerker nicht oder schlägt die Nacherfüllung fehl, können weitere Rechte in Betracht kommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen. § 637 BGB setzt hierfür grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung voraus.

Je nach Situation können außerdem eine Minderung, ein Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht kommen. § 634 BGB nennt die wichtigsten Mängelrechte.

Wer bezahlt Folgeschäden?

Entsteht durch einen Handwerkerfehler ein weiterer Schaden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.

Beispiel: Eine fehlerhaft installierte Wasserleitung verursacht einen Wasserschaden. Dann geht es nicht mehr nur um die mangelhafte Installation. Auch die Kosten für die Beseitigung des daraus entstandenen Schadens können relevant werden.

Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt allerdings vom konkreten Sachverhalt ab.

Was sollten Betroffene nicht tun?

Beauftragen Sie nicht vorschnell einen anderen Handwerker, ohne die rechtliche Situation zu prüfen. Dadurch können Beweismöglichkeiten verloren gehen oder die Voraussetzungen für eine spätere Kostenerstattung problematisch werden.

Bei größeren Schäden kann deshalb eine rechtliche oder sachverständige Prüfung sinnvoll sein.

Fazit

Wenn der Handwerker gepfuscht hat, müssen Sie die Kosten für die Fehler nicht automatisch selbst tragen. Entscheidend sind der konkrete Vertrag, der vorhandene Mangel und die bereits erfolgten Schritte.

Dokumentieren Sie den Schaden, informieren Sie den Handwerker schriftlich und lassen Sie bei größeren Schäden prüfen, welche Ansprüche bestehen.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft

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